AGB – Klausel zur Schlussrate vor Fertigstellung
Die von einem Bauträger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Schlussrate bereits vor der vollständigen Fertigstellung des Objektes zu zahlen ist, ist unwirksam. Durch eine solche Klausel wird das Leistungsverweigerungsrecht des Erwerbers gegenüber dem Bauträger in unzulässiger Weise eingeschränkt. Bei eventuellen Baumängeln ist dieses Recht wichtig. Der Erwerber ist sonst im Streitfall gezwungen, zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen auf Freigabe der Schlussrate zu klagen. Dadurch wird das dem Erwerber zustehende Leistungsverweigerungsrecht ausgehebelt.
Kammergericht 20.08.2019 , Az.: 21 W 17/19