Ohne Belehrung haftet der Architekt

Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar wünscht.Voraussetzung dafür ist, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt und belehrt hat.

Mehraufwendungen für solche Bauleistungen, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären (sog. Sowieso-Kosten), kann der Bauherr vom Architekten nicht ersetzt verlangen.

Ein auf fehlerhafter Planung beruhender Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ist nur ausgeschlossen, wenn der Bauherr diese Ausführung wünscht und ihre Tragweite erkannt hat. Im vorliegenden Fall, behauptet der Architekt, dass der klagende Bauherr eine gebotene Entwässerungsmethode ablehnte. Stattdessen wünschte er die schließlich zur Ausführung gelangte Methode.

Das OLG Karlsruhe kam zu dem Urteil, dass der Architekt nicht ordnungsgemäß über die Nachteile und Risiken der ausgeführten Variante unterrichtete. Daher ist der Architekt, wegen mangelnder Aufklärung schadensersatzpflichtig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018 – 19 U 83/16