Ohne notarielle Beurkundung keine Bindung

Auch nach länger andauernden Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag kann sich ein Verhandlungspartner grundsätzlich ohne Nachteile von den Verhandlungen zurückziehen. Dies gilt jedenfalls vor der notariellen Beurkundung. Macht der andere Vertragsteil im Hinblick auf einen erhofften Vertragsschluss Aufwendungen, dann trägt er selbst die damit verbundenen Risikenund Kosten.

Die Eigenverantwortung für die Beschaffung notwendiger Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko stellt einen zentralen Vertrauensaspekt dar. Dieser ist auch bei der Beurteilung von Informationspflichten zu beachten.  In einer Marktwirtschaft ist im Grundsatz jede Seite selbst dafür verantwortlich, sich über die Marktverhältnisse zu informieren. Dazu gehört auch die Verschaffung von relevanten Informationen für den Vertragsabschluss. Eine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen können, besteht nicht.

Aufwendungen, die ein Vertragsteil in der Hoffnung auf einen Vertragsschluss macht, müssen nicht ersetzt werden. Gerade bei notariell zu beurkundenden Verträgen würde eine solche vorvertragliche Haftung zu einem indirekten Zwang zum Vertragsabschluss führen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2019 – 24 U 21/19