Bauträger und Übergabe

Verweigerung der Übergabe durch den Bauträger

Aus der Makler – und Bauträgerverordnung ergibt sich, dass eine neu errichtete Eigentumswohnung bei Bezugsfertigkeit an den Käufer zu übergeben ist. Restarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel stehen dann meist aber noch aus. Auch wenn die Wohnung bereits bewohnbar ist.

Es kann daher sein, dass die Kaufpreisrate für die Gesamtfertigstellung noch offen ist. Der Bauträger hat dann, mangels Fälligkeit der ausstehenden Beträge, kein Recht, die Übergabe bei Bezugsfertigkeit bis zur Zahlung der ausstehenden Beträge zu verweigern. ( LG Landshut 07.01.2020 ; Az.: 72 O 4112/19 )