Scheidung und Erbschaft

Erbschaft im Fall der Scheidung

Sofern bei Eheschließung keine ehevertragliche Regelung getroffen wurde, leben Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass bei Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird.

Für die Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich sind beide Ehegatten gesetzlich verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen), im Zeitpunkt der Trennung (Trennungsvermögen) sowie im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) zu erteilen.

Ein Ehegatte hat während der Ehezeit dann einen  Zugewinn erzielt, wenn sein Endvermögen größer ist als sein Anfangsvermögen. Ein Ausgleichsanspruch entsteht dann, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt. Der Zugewinnausgleichsanspruch besteht in der Hälfte des Überschusses.

Erbt ein Ehegatte kurz vor der Hochzeit eine schuldenfreie Immobilie, so stellt der Wert der Immobilie eine Aktivposition im Anfangsvermögen dar. Ist die Immobilie auch noch zum Ehezeitende vorhanden, ist der Wert zu diesem Zeitpunkt im Endvermögen zu berücksichtigten. Eine geerbte Immobilie führt daher nur dann zu einem Vermögenszuwachs, wenn diese nach der Eheschließung im Wert gestiegen ist. Der andere Ehegatte nimmt daher über den Zugewinnausgleich lediglich an der Wertsteigerung teil. Der Erbschaftsgegenstand an sich ist daher nicht hälftig aufzuteilen.

Dasselbe gilt, wenn der Ehegatte während der Ehe eine Immobilie erbt. In diesem Fall handelt es sich um sog. privilegiertes Anfangsvermögen. Diese Ausführungen zur Erbschaft im Fall der Scheidung gelten  auch für Schenkungen.