Scheidung und Eigenbedarf

Eigenbedarf bei Scheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.09.2020 (Az.: VIII ZR 35/19) zum Eigenbedarf entschieden:

Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sind im mietrechtlichen Sinne Familienangehörige. Auch in Bezug auf diese Personen kann sich der Vermieter auf die Kündigung wegen Eigenbedarfs berufen.

Gemäß § 573 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter dem Mieter kündigen, sofern er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dies gilt auch bei Scheidung oder Trennung der Eheleute.

Ein Ehegatte ist – unabhängig vom Fortbestand der Ehe – Famlienangehöriger.