Corona Pachtvertrag

Der Gesetzgeber hat auf das Thema Corona und Pachtvertrag reagiert.

Am 18. Dezember 2020 ist das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen worden. Das Gesetz beinhaltet Regelungen zugunsten derjenigen, die für ihren Betrieb Geschäftsräume oder Grundstücke gepachtet haben und diese aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID 19 Pandemie nur noch eingeschränkt oder nicht mehr nutzen können :

Zum einen wird klargestellt, dass die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der besonderen Situation der COVID-19-Pandemie grundsätzlich anwendbar sind. Diese Regelung stärkt die Verhandlungsposition insbesondere der Gewerbemieter und appelliert damit zugleich an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien. Es hängt weiterhin stets vom jeweiligen Einzelfall ab, ob für den Zeitraum, in dem ein Betrieb von einer staatlichen Maßnahme betroffen ist, eine Vertragsanpassung des Pachtvertrages angemessen ist.

Möglich ist z.B.

– eine Stundung oder Anpassung der Miethöhe

– eine Verringerung der angemieteten Fläche

– Aufhebung der Pachtvertrages.

Eine automatische Mietminderung o.ä. folgt daraus nicht.

Die Mieter oder Pächter müssen darlegen und beweisen, dass die Parteien den Pachtvertragertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten. Weiterhin darf es ihnen nicht zumutbar sein, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, am unveränderten Vertrag festzuhalten.

Das OLG Dresden hat in einem Fall entschieden den Mietvertrag wegen einer Corona-bedingten Schließungsanordnung anzupassen. Das Gericht gewährte der Mieterin einen Anspruch auf Absenkung der Miete um die Hälfte.  ( OLG Dresden 24.02.2021 Az. 5 U 1782/20 )