Keine fiktive Schadensberechnung

Der Bundesgerichtshof hat in einem am 22.02.2018 ergangenen Urteil seine Rechtsprechung bezüglich des sog. fiktiven Schadensersatzes im Werkvertragsrecht aufgegeben. Bisher konnte der Auftraggeber einer Bauleistung, die sich als mangelhaft herausstellt, von dem Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten verlangen (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 )

Er konnte also das mangelhafte Bauwerk unverändert behalten und vom Auftraggeber dennoch Schadensersatz verlangen. Die Höhe dieses Schadensersatzes orientierte sich dann an den Kosten, die zur Beseitigung des Mangels notwendig wären.

Der Bundesgerichtshof führt nun aus, dass der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, den Schaden nur im Wege einer Differenzberechnung zwischen dem hypothetischen Wert einer mangelfreien Sache und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermitteln kann. Zudem komme auch eine Schätzung des Minderwerts anhand der Vergütung für die mangelhafte Leistung in Betracht. Begründet wird die Rechtsprechungsänderung mit der bislang möglichen erheblichen Überkompensation des Auftraggebers.

Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs mit der damit verbundenen Rechtsprechungsänderung wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben. Dem Auftraggeber, der Mängel des Bauwerks nicht beseitigen lässt, muss bewusst sein, dass ein Schadenersatzanspruch erheblich niedriger ausfallen könnte als nach bisheriger Rechtslage.

Im Kaufrecht oder in Verkehrsschadenssachen gelten diese neuen Grundsätze bisher noch nicht.