Urlaubsanspruch ist vererbbar

Der Urlaubsanspruch ist vererbbar, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Damit hat sich das Gericht von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können vom Arbeitgeber künftig eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.

Das BAG hat sich mit dem Urteil der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen. Dieser hatte zuvor entschieden, dass es unionsrechtlich geboten sei, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergeht und dessen Erben eine finanzielle Vergütung vom Arbeitgeber verlangen können (EuGH, Urteil vom 6.11. 2018, Az: C‑570/16; C-569/16). Das BAG hatte dem Gerichtshof zuvor die entsprechenden Fälle zur Entscheidung vorgelegt.

Der EuGH hat sich daraufhin mit seiner Entscheidung eindeutig positioniert. Er bestätigte, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nach Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergehen darf. Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers könnten zudem eine finanzielle Vergütung, für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Sofern aber das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließe und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, könnten sich Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dies sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber. Das nationale Gericht muss die in Rede stehende Regelung im Einklang mit EU-Recht auslegen oder die nationale Regelung unangewendet lassen, lautete das Urteil des EuGH