2.500 € Reparaturaufwand ist bedeutender Wert

Bedeutender Wert ist ein Reparaturaufwand in Höhe von 2.500,00 €.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht in Nürnberg gegen einen Autofahrer einen Strafbefehl wegen Unfallflucht verhängt. Daraufhin musste er seinen Führerschein  abgeben. Dagegen wehrte er sich mit Erfolg beim Landgericht Nürnberg-Fürth (AZ: 5 Qs 58/18).

Grund für den Rechtsstreit war ein Unfall beim Parken, bei dem ein Schaden von circa 2.100 € am Fahrzeug des Geschädigten entstanden war. Es sei kein Sachschaden von „bedeutendem Wert“ nach Paragraf 69 Absatz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch entstanden, meinte das Gericht. Davon könne erst gesprochen werden, wenn der Reparatursaufwand 2.500,00 € netto übersteige.

Der bisherige Mindestbetrag von 1.800,00 € sei nicht mehr zu rechtfertigen. Es muss eine Wertanpassung geben, meinten die Richter. Dabei ist die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen, sowie der Kostenbetrag, der für die Reparatur des Fahrzeuges aufgebracht werden musste, so das Landgericht weiter in seiner Urteilsbegründung.

 

Wer zur Selbsthilfe greift und ein die Einfahrt blockierendes Auto zur Seite rollt, kann straffrei bleiben. Auch dann, wenn das Auto dabei unwissentlich beschädigt wird. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München  (Az.: 132 C 2617/18).

Ein Autofahrer fuhr mit seinem Van samt Anhänger in die Innenstadt . Vor einer zu engen Hofeinfahrt stellte er das Auto in eine Feuerwehranfahrtszone, blockierte die gesamte Einfahrt und verließ das Auto. Kurze Zeit später wollte ein Anwohner mit seinem Auto durch die Einfahrt zu seiner Garage im Hof.

Der Van war nicht abgeschlossen, und so stellte der Anwohner den Automatikhebel von Parkstellung auf Leerlauf, löste die Handbremse und rollte den Van soweit, dass er mit seinem Auto in den Hof fahren konnte. Kurz darauf kehrte der Fahrer des Vans zurück. Dabei stellte er fest, dass das unsachgemäße Schieben die Automatik beschädigt hatte.

Den Schaden in Höhe von 1.300, 00 € forderte er vom Anwohner zurück. Die Sache ging vor Gericht, welches die Klage abwies. Der Anwohner sei durch das unberechtigte Abstellen in seinem Besitz gestört worden, da er nicht in seine Garage fahren konnte. Daher hatte er ein Selbsthilferecht.

Und es ist nicht so offensichtlich oder allgemein bekannt, dass ein bei nicht steckendem Schlüssel per Hand verstelltes Automatikgetriebe Schaden nimmt. Es lag daher keine wissentliche Beschädigung vor. Außerdem war für den Anwohner nicht erkennbar gewesen, wann der Falschparker zurückkommt und so ein Abwarten nicht zumutbar.