Verzicht auf Verjährungseinrede

Bei einem Verzicht auf Verjährungseinrede droht Gefahr.

Rügt ein Auftraggeber kurz vor der Verjährung Mängel und verzichtet daraufhin der Auftragnehmer auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, ist es ratsam, diesen Verzicht zeitlich zu begrenzen. Ansonsten verlängert sich der Gewährleistungszeitraum auf 30 Jahre. Im konkreten Fall klagte der Auftraggeber auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Klage war erfolgreich. Denn durch den Einredeverzicht ohne zeitliche Grenze vor Ablauf der fünfjährigen Verjährung der Mängelansprüche, hat sich die Frist dementsprechend verlängert. Daher kann auch 20 Jahre nach der Abnahme - wie im vorliegenden Fall - die Mängelbeseitigung verlangt werden. OLG Celle 15.06.2017 Az.: 6 U 2/17