Schäden an Mietwohnung als Werbungskosten

Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden

Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.05.2017 klargestellt. In diesen Fällen handele es sich nicht um sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG), entschied das Gerichts (Az.: IX R 6/16).

Im zugrundeliegenden Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2007 eine vermietete Eigentumswohnung erworben. Zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten befand sich die Wohnung in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand. Im Folgejahr kam es im Rahmen des nach § 566 BGB auf die Klägerin übergegangenen Mietverhältnisses zu Leistungsstörungen. Die Mieterin verweigerte die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen. Vor diesem Hintergrund kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Im Zuge der Rückgabe der Mietsache stellte die Klägerin umfangreiche, von der Mieterin jüngst verursachte Schäden wie eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen an der Eigentumswohnung fest. Darüber hinaus hatte die Mieterin einen Rohrbruch im Badezimmer nicht gemeldet. Dadurch war es zu Folgeschäden gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 Kosten in Höhe von rund 20.000 Euro als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. Sie behauptete, mangels Zahlungsfähigkeit der Mieterin keine Ersatzansprüche gegen diese durchsetzen zu können.

Der BFH gab der Klägerin Recht. Die Kosten entstanden für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden war. Also für einen Schaden, der nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist. Daher sind die Kosten nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Solche Aufwendungen können als sogenannter Erhaltungsaufwand und damit als Werbungskosten sofort abgezogen werden.