Ehescheidung und Steuererklärung

Ehepartner können die Kosten für eine Ehescheidung nicht mehr von der Steuer absetzen. Anders als früher sind diese Ausgaben nicht länger als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem am 16.08.2017 veröffentlichten Urteil (Urt. v. 18.05.2017, Az. VI R 9/16). Die Entscheidung ergibt sich aus der Neuregelung des Einkommenssteuergesetzes, die seit 2013 gilt. Der Gesetzgeber hatte damit die Steuererheblichkeit von Prozesskosten „auf einen engen Rahmen zurückführen“ wollen und sich bewusst dagegen entschieden, Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Zuvor konnten geschiedene Ehepartner die Scheidungskosten nach der Rechtsprechung des BFH von der Steuer absetzen. Mit der Änderung sind die Aufwendungen für einen Rechtsstreit jedoch grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Diese Ausnahmesituation wird aber kaum zu begründen sein.