Der Auftraggeber eines BGB-Bauvertrages kann Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes geltend machen. Im vorliegenden Fall waren die mit erheblichen Mängeln behafteten Maurerarbeiten zu keinem Zeitpunkt abnahmereif. Vor Abnahme besteht für den Auftraggeber nur der Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Werkes. Mit diesem Urteil hat der Senat erstmals klargestellt, dass Mängelrechte grundsätzlich erst mit Abnahme des Werkes geltend gemacht werden können. BGH 19.01.2017 , Az.: VII ZR 193/15