Ist ein Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet, besteht kein Anspruch auf Abschlagszahlung. Ein solcher Anspruch besteht nur bei wertigen, abtrennbaren Teilleistungen. AG Gegenbach 20.12.2016, Az.: 1 C 71/15
Rechtsanwalt Christoph Hofmann | Darmstadt & Griesheim
Erbrecht | Steuerrecht | Mietrecht
Ist ein Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet, besteht kein Anspruch auf Abschlagszahlung. Ein solcher Anspruch besteht nur bei wertigen, abtrennbaren Teilleistungen. AG Gegenbach 20.12.2016, Az.: 1 C 71/15