Die Beschreibung von Eigenschaften eines Gebäudes in einem Expose begründet in aller Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung. Diese wird nur angenommen, wenn sie in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag übernommen wurde. Im entschiedenen Rechtsstreit waren die Käufer der Ansicht, dass eine Wohnfläche von 140 qm als Beschaffenheit vereinbart wurde und klagten wegen erheblicher Flächenabweichung. Sie hatten keinen Erfolg, da die Angaben zur Wohnfläche nicht notariell beurkundet war. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH. OLG Düsseldorf 09.07.2016 Az.: 24 U 17/16