Bestehen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer mehrere Verträge über Bauleistungen an verschiedenen Bauvorhaben, kann der Einbehalt des Werklohnes nur wegen Mängeln des jeweils betroffenen Bauvorhabens geltend gemacht werden. Der Einbehalt des Werklohnes durch den Auftraggeber wegen Mängeln an einem anderen Bauvorhaben ist nicht zulässig. Auf ein solches Zurückbehaltungsrecht kann sich der Auftraggeber nur wegen Mängeln aus dem jeweiligen, gegenseitigen Vertrag berufen. Kammergericht Berlin 20.09.2016; Az.: 21 U 67/15