Ein vom Erblasser, nach einem Erbverzicht, bisher nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung aufgrund des Erbanfalls. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilberechtigten, ohne das es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.
Nach Auffassung des BFH unterliegt ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch bei seinem Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls. Das Vermögen des Erblassers gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehöre auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich sei. Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend mache.
Demgegenüber unterliegt ein Pflictteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. BFH 07.12.2016; Az.: II R 21/14