Besonders bedürftige Menschen müssen kein Wohneigentum verkaufen, wenn sie im Trennungsjahr weiter Sozialleistungen beziehen.
Der Verkauf eines gemeinsamen Wohnhauses der Nocheheleute ist einer Empfängerin von Grundsicherung nicht zumutbar. Die Ehefrau ist nach der Trennung aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und verlangte die Übernahme der Kosten einer Mietwohnung. Der Landkreis gewährte ihr aber nur ein rückzahlungspflichtiges Darlehn. Nach einem Urteil des Landessozialgericht in Niedersachsen besteht keine Verwertungspflicht. Die Frau kann das Haus nach ihrem Auszug zwar nicht mehr selbst nutzen, ein Verkauf stellt aber eine besondere Härte dar. Mit einem Verkauf wäre der Ehegemeinschaft noch vor Ablauf des Trennungsjahres jegliche Grundlage entzogen. ( Az.: L 13 AS 105/16 )