Der BFH ist von einem objektbezogenem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgewichen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer waren bisher unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchsbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern die Voraussetzungen des § 4 V 1 Nr.6b S.2 EStG erfüllt sind; BFH 15.12.2016 VI R 89/13, VI R 53/12 .