Gibt ein Wohnungsmieter die Wohnung nach Vertragsende nicht zurück, so kann der Vermieter für die Zeit der Vorenthaltung die ortsübliche Miete vom Mieter verlangen. Der Vermieter hat sogar Anspruch auf die bei Neuabschluss eines Mietvertrages ortsübliche Miete. Auch wenn diese Marktmiete deutlich über der urprünglich vereinbarten Miete liegt. BGH 18.01.2017 ; Az.: VIII ZR 17/16