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	<title>schadensersatz Archive | Rechtsanwalt Christoph Hofmann | Darmstadt &amp; Griesheim</title>
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	<description>Erbrecht &#124; Steuerrecht &#124; Mietrecht</description>
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	<title>schadensersatz Archive | Rechtsanwalt Christoph Hofmann | Darmstadt &amp; Griesheim</title>
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		<title>2.500 € Reparaturaufwand ist bedeutender Wert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Christoph Hofmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Mar 2019 15:07:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bedeutender Wert ist ein Reparaturaufwand in Höhe von 2.500,00 €. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht in Nürnberg gegen einen Autofahrer einen Strafbefehl wegen Unfallflucht verhängt. Daraufhin musste er seinen Führerschein  abgeben. Dagegen wehrte er sich mit Erfolg beim Landgericht <a class="more-link" href="https://ra-christophhofmann.de/2-500-e-reparaturaufwand-ist-bedeutender-wert/">Weiterlesen …</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bedeutender Wert ist ein Reparaturaufwand in Höhe von 2.500,00 €.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht in Nürnberg gegen einen Autofahrer einen Strafbefehl wegen Unfallflucht verhängt. Daraufhin musste er seinen Führerschein  abgeben. Dagegen wehrte er sich mit Erfolg beim Landgericht Nürnberg-Fürth (AZ: 5 Qs 58/18).</p>
<p>Grund für den Rechtsstreit war ein Unfall beim Parken, bei dem ein Schaden von circa 2.100 € am Fahrzeug des Geschädigten entstanden war. Es sei kein Sachschaden von „bedeutendem Wert“ nach Paragraf 69 Absatz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch entstanden, meinte das Gericht. Davon könne erst gesprochen werden, wenn der Reparatursaufwand 2.500,00 € netto übersteige.</p>
<p>Der bisherige Mindestbetrag von 1.800,00 € sei nicht mehr zu rechtfertigen. Es muss eine Wertanpassung geben, meinten die Richter. Dabei ist die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen, sowie der Kostenbetrag, der für die Reparatur des Fahrzeuges aufgebracht werden musste, so das Landgericht weiter in seiner Urteilsbegründung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wer zur Selbsthilfe greift und ein die Einfahrt blockierendes Auto zur Seite rollt, kann straffrei bleiben. Auch dann, wenn das Auto dabei unwissentlich beschädigt wird. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München  (Az.: 132 C 2617/18).</p>
<p>Ein Autofahrer fuhr mit seinem Van samt Anhänger in die Innenstadt . Vor einer zu engen Hofeinfahrt stellte er das Auto in eine Feuerwehranfahrtszone, blockierte die gesamte Einfahrt und verließ das Auto. Kurze Zeit später wollte ein Anwohner mit seinem Auto durch die Einfahrt zu seiner Garage im Hof.</p>
<p>Der Van war nicht abgeschlossen, und so stellte der Anwohner den Automatikhebel von Parkstellung auf Leerlauf, löste die Handbremse und rollte den Van soweit, dass er mit seinem Auto in den Hof fahren konnte. Kurz darauf kehrte der Fahrer des Vans zurück. Dabei stellte er fest, dass das unsachgemäße Schieben die Automatik beschädigt hatte.</p>
<p>Den Schaden in Höhe von 1.300, 00 € forderte er vom Anwohner zurück. Die Sache ging vor Gericht, welches die Klage abwies. Der Anwohner sei durch das unberechtigte Abstellen in seinem Besitz gestört worden, da er nicht in seine Garage fahren konnte. Daher hatte er ein Selbsthilferecht.</p>
<p>Und es ist nicht so offensichtlich oder allgemein bekannt, dass ein bei nicht steckendem Schlüssel per Hand verstelltes Automatikgetriebe Schaden nimmt. Es lag daher keine wissentliche Beschädigung vor. Außerdem war für den Anwohner nicht erkennbar gewesen, wann der Falschparker zurückkommt und so ein Abwarten nicht zumutbar.</p>
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		<title>Keine fiktive Schadensberechnung</title>
		<link>https://ra-christophhofmann.de/keine-fiktive-schadensberechnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christoph Hofmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Jul 2018 15:29:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[werkvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem am 22.02.2018 ergangenen Urteil seine Rechtsprechung bezüglich des sog. fiktiven Schadensersatzes im Werkvertragsrecht aufgegeben. Bisher konnte der Auftraggeber einer Bauleistung, die sich als mangelhaft herausstellt, von dem Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten verlangen (BGH, <a class="more-link" href="https://ra-christophhofmann.de/keine-fiktive-schadensberechnung/">Weiterlesen …</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://ra-christophhofmann.de/keine-fiktive-schadensberechnung/">Keine fiktive Schadensberechnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://ra-christophhofmann.de">Rechtsanwalt Christoph Hofmann | Darmstadt &amp; Griesheim</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in einem am 22.02.2018 ergangenen Urteil seine Rechtsprechung bezüglich des sog. fiktiven Schadensersatzes im Werkvertragsrecht aufgegeben. Bisher konnte der Auftraggeber einer Bauleistung, die sich als mangelhaft herausstellt, von dem Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten verlangen (BGH, Urteil vom 22.02.2018 &#8211; VII ZR 46/17 )</p>
<p>Er konnte also das mangelhafte Bauwerk unverändert behalten und vom Auftraggeber dennoch Schadensersatz verlangen. Die Höhe dieses Schadensersatzes orientierte sich dann an den Kosten, die zur Beseitigung des Mangels notwendig wären.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof führt nun aus, dass der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, den Schaden nur im Wege einer Differenzberechnung zwischen dem hypothetischen Wert einer mangelfreien Sache und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermitteln kann. Zudem komme auch eine Schätzung des Minderwerts anhand der Vergütung für die mangelhafte Leistung in Betracht. Begründet wird die Rechtsprechungsänderung mit der bislang möglichen erheblichen Überkompensation des Auftraggebers.</p>
<p>Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs mit der damit verbundenen Rechtsprechungsänderung wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben. Dem Auftraggeber, der Mängel des Bauwerks nicht beseitigen lässt, muss bewusst sein, dass ein Schadenersatzanspruch erheblich niedriger ausfallen könnte als nach bisheriger Rechtslage.</p>
<p>Im Kaufrecht oder in Verkehrsschadenssachen gelten diese neuen Grundsätze bisher noch nicht.</p>
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